EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Die Leitfäden sind ein nützliches und praktisches Mittel, um den Regierungen und Unternehmen zu verdeutlichen, wie vorzugehen ist, damit Ausbildungsbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer rasch genehmigt werden können. Wir folgen damit bei der Beihilfenkontrolle einmal mehr dem ökonomisch basierten Ansatz, den die Kommission 2005 in ihrem „Aktionsplan Staatliche Beihilfen" dargelegt hat. Die Leitfäden ergänzen außerdem die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat über ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung."
Die im vergangenen Jahr erlassene Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (siehe IP/08/1110 und MEMO/08/482 ) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eine Vielzahl von Beihilfemaßnahmen, darunter Ausbildungsbeihilfen und Beihilfen für die Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer, zu gewähren, ohne sie zuvor bei der Kommission anmelden zu müssen. Einzelne Beihilfemaßnahmen, die hohe Zuwendungen vorsehen, können jedoch den Wettbewerb stärker gefährden. Solche Maßnahmen müssen daher weiterhin angemeldet werden, damit geprüft werden kann, ob die positiven Auswirkungen der Beihilfe die negativen Folgen überwiegen.
Gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung müssen Ausbildungsbeihilfen ab 2 Mio. EUR einzeln angemeldet werden . Für Beschäftigungsbeihilfen liegt die Einzelanmeldeschwelle bei 5 Mio. EUR (benachteiligte Arbeitnehmer) bzw. bei 10 Mio. EUR (behinderte Arbeitnehmer) pro Unternehmen und Jahr.
In den Leitfäden für Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen sind die Kriterien dargelegt, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit solcher einzeln anzumeldender Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zugrunde legt .
In sbesondere wird erläutert, welche Informationen die Kommission benötigt und wie sie bei der Prüfung der Beihilfen vorgeht. Die Kriterien stützen sich auf die Grundsätze des „Aktionsplans Staatliche Beihilfen" der Kommission. Dazu gehört vor allem die sogenannte Abwägungsprüfung, bei der die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegenüber den möglichen negativen Folgen in Form von Wettbewerbsverzerrungen abgewogen werden. Auf dieser Grundlage nimmt die Kommission eine globale Bewertung der Beihilfe vor, um zu ermitteln, ob die Beihilfemaßnahme insgesamt genehmigt werden kann.
Weitere Einzelheiten siehe MEMO/09/260 .
Der vollständige Wortlaut der Leitfäden wird auf der folgenden Website eingestellt :
http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aidefor...